Allgemeine Geschäftsbedingungen

für das Chartern einer Motoryacht bei www.ruegen-charter.de:

  1. Der Charterpreis schließt die Nutzung der Yacht sowie ihrer Einrichtungen, die Versicherung, und die Betreuung im Stützpunkt ein. Die Yacht wird gereinigt, vollgetankt und klar zum Auslaufen übergeben und ist ebenso wieder zurückzugeben. Sollte die Yacht infolge einer Havarie oder anderer Umstände zum vereinbarten Termin nicht zur Verfügung stehen und sollte auch kein Ersatz vorhanden sein, so mindert sich der Charterpreis entsprechend des Zeitausfalls. Bei Verzögerungen über 48 Stunden ist der Charterer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen, soweit die Verzögerung der Verfügbarkeit der Yacht nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Vercharterers beruht.
  2. Der Charterer hat sich vor Übernahme vom einwandfreien Zustand der Yacht und Ihrer Ausrüstung zu überzeugen. Beanstandungen sind vor Antritt der ersten Fahrt dem Stützpunktleiter anzuzeigen. Dieser wird sich um die Behebungen bemühen. Sofern der Charterer den Törn ungeachtet erhobener Beanstandungen beginnt sind Schadensansprüche ausgeschlossen. Bei Übergabe wird eine vom Charterer und dem Stützpunktleiter zu unterzeichnende Checkliste erstellt.Treten Mängel am Schiff oder an der Ausrüstung nach Übergabe auf oder sind anfängliche versteckte Mängel vorhanden, die dem Vercharterer nicht bekannt sind, kann der Charterer die Zahlung des Mietzinses deshalb weder verweigern noch mindern. Macht der Charterer geltend, dem Vercharterer sei ein versteckter Mangel bekannt gewesen, trägt er hierfür die volle Beweislast.
  3. Tritt nach der Übergabe ein Schaden an Schiff oder der Ausrüstung ein so hat der Charterer die Reparaturkosten zu tragen sofern er nicht nachweist, das weder er noch ein Mitglied der Crew den Eintritt des Schadens zu vertreten hat.
    Im Falle Verschuldens des Charterers oder eines Crewmitgliedes haftet der Charterer auch für die Folge- und Ausfallschäden, die von der Versicherung nicht getragen werden.
    Der Charterer haftet insbesondere für alle Schäden, die auf fehlerhafte Bedienung oder Wartung der an Bord befindlichen Aggregate zurückzuführen sind, wobei bei solchen Schäden Verschulden des Charterers oder eines Crewmitgliedes vermutet wird.
    Jegliche Haftung des Vercharterers für PERSONEN- oder Sachschäden während der Charterzeit ist - soweit gesetzlich möglich - ausgeschlossen.
  4. Der Vercharterer hat für Schäden am Schiff und Ausrüstungsgegenständen die für solche Fälle übliche Kaskoversicherung mit Selbstbeteiligung, sowie Haftpflichtversicherung für Personen- und Sachschäden abgeschlossen. Die Versicherungsbedingungen sind Gegenstand des Chartervertrages.
    Der Charterer hat das Recht, die Versicherungsbedingungen vor Übergabe des Schiffes einzusehen. Er akzeptiert den Umfang des vereinbarten Versicherungsschutzes als ausreichend. Eine Versicherung für das persönliche Eigentum von Charterer und Crew besteht nicht.
  5. Der Charterer verpflichtet sich, das Schiff wie sein Eigentum nach den Regeln guter Seemannschaft zu führen, Bilge, Ölstand und Kühlwasser täglich zu kontrollieren, sich mit den Bedienungsanleitungen vertraut zu machen und die Yacht mit allen Aggregaten wie vorgeschrieben zu behandeln.
  6. Der Charterer hat während der Charterzeit das Recht und die Pflicht, anfallende Reparaturaufträge zu vergeben, wenn Kosten von nicht mehr als € 100, 00 zu erwarten sind oder der Stützpunktleiter ausdrücklich zugestimmt hat. In jedem Fall notwendiger Reparatur hat sich der Charterer mit dem Stützpunktleiter fernmündlich oder telegrafisch in Verbindung zu setzen und dessen Weisung einzuholen.
  7. Es gehört zu den Obliegenheiten des Charterers ein Logbuch zu führen, in dem auch alle Ereignisse einzutragen sind, die Schäden an Schiff und Ausrüstung betreffen bzw. solche Schäden auslösen können. Insbesondere sind alle Grundberührungen zu vermerken und bei der Rückgabe des Schiffes zu melden.
    Bei der Besorgnis der Beschädigung des Schiffes hat der Charterer den nächsten Hafen anzulaufen, den Stützpunktleiter fernmündlich zu unterrichten und dessen Weisung einzuholen. Für Schäden, die aus einer eventuellen Unrichtigkeit von Hafenhandbüchern oder anderen Navigationsunterlagen entstehen, haftet der Charterer wie für eigenes Verschulden.
  8. Die Yacht muss sich zur vereinbarten Zeit im vereinbarten Rückgabehafen befinden. Um dieses Ziel sicherzustellen, muss der Charterer die Yacht, insbesondre in den letzten 24 Stunden, in ausreichender Nähe zum Rückgabehafen halten. Er hat seinen Törn so zu planen, insbesondere die Rückreise so rechtzeitig anzutreten, dass auch bei widrigen Umständen die rechtzeitige Rückkehr in den Rückgabehafen gewährleistet ist.
    Kann vorausgesehen werden, dass die rechtzeitige Rückkehr nicht mehr möglich ist, hat der Charterer den Stützpunktleiter unverzüglich fernmündlich oder telegrafisch zu unterrichten und nach seine Weisungen einzuholen.
    Bei verspäteter Rückgabe oder abredewidrigem Verlassen der Yacht an einem anderen als dem vereinbarten Ort, hat der Charterer den anteiligen Charterpreis für die Zeit der Rückführung der Yacht zum vereinbarten Ort zu bezahlen und für alle Folge- und Ausfallschäden aufzukommen, falls er nicht nachweist, dass weder er noch seine Crew ein Verschulden trifft.
  9. Bei Rücknahme der Yacht werden Schiff und Ausrüstung anhand der Übergabe - Checkliste kontrolliert. Für Schäden am Schiff, Verlust oder Beschädigung von Ausrüstung haftet der Charterer verschuldungsunabhändig, soweit nicht eine Versicherung eintritt. Ersatz bis zur Höhe der Kaution kann vom Stützpunktleiter sofort einbehalten werden.
  10. Die Kosten der notwendigen Reinigung der Yacht (€ 80,00 pauschal) und bei etwaiger Verstopfung der Bordtoiletten (€ 200,00 pauschal) sind sofort an den Stützpunktleiter zu entrichten.
  11. Der Charterer versichert, die Seemannschaft zu beherrschen und ausreichend Erfahrung in der Führung vergleichbarer Yachten zu haben. Er versichert, dass er im Besitz des Sportbootführerschein See ist oder dass mindestens ein Mitglied seiner Crew über diesen Befähigungsnachweis verfügt.
  12. Der umseitig aufgeführte Vermittler ist berechtigt im Auftrag von Eigner und Agenturen Charterverträge zu unterzeichnen. Er schließt die Verträge im fremden Namen und für fremde Rechnungen. Partner der vermittelten Verträge sind ausschließlich Charterer und Eigner bzw. vom Eigner beauftragte Fremdagenturen.
  13. Sollte der Charterer aus einem in seinem Risikobereich liegenden Grund die Reise selbst nicht antreten wollen oder können, kann er einen geeigneten Ersatzcharterer stellen, der den Vertrag mit allen Verpflichtungen übernimmt. Der Vercharterer kann den Ersatzcharterer ablehnen, wenn Bedenken gegen seine Eignung bestehen.
    Sofern die terminliche Planung es zulässt und sofern ein entsprechender Wunsch des Charterers rechtzeitig an den Vercharterer herangetragen wird, kann die Charter im Wege der Vereinbarung zwischen den Parteien dieses Vertrages auf einen anderen Zeitpunkt verlegt werden.
    Der Vercharterer wird sich um eine anderweitige Vercharterung bemühen. Gelingt dies, bekommt der Charterer 80 % des ursprünglichen Charterpreises erstattet. Andernfalls bleibt die Zahlungsverpflichtung im vollem Umfang bestehen. Weitere Ersatzansprüche des Charterers sind ausgeschlossen.
  14. Die Schriftform dieses Vertrages wird vereinbart (§127 BGB) mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen worden und wären in jedem Fall unwirksam. Die Vertragsparteien verpflichten sich gegenseitig, in allen strittigen Fragen eine gütliche Einigung anzustreben. Es soll das Recht der Bundesrepublik Deutschland gelten.
    'Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages - aus welchen Grunde auch immer - unwirksam sein, wird die Gültigkeit des Vertrages nicht berührt.